Satzung

Satzung des Vereins UNSER Dorfladen Welschensteinach

 

§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen „UNSER Dorfladen Welschensteinach“, im Weiteren nur Verein genannt, mit Sitz in 77790 Steinach-Welschensteinach, nach seiner Eintragung ins Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere, durch
    1. die Organisation und Betrieb eines Generationentreffs, wie z.B. Workshops und Spieleabende zur Einbindung von Alten in das aktuelle gesellschaftliche Leben.
    2. die Organisation von Hausaufgabenbetreuung und Workshops zur Unterstützung und Anleitung der Jugend.
    3. die Unterstützung immobiler Menschen zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und an der Nahversorgung („Dorfladentaxi“)
  6. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein ist konfessionell und politisch nicht gebunden.

 

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Interessen und Zwecke des Vereins fördern und unterstützen will und diese Satzung anerkennt. Die Mitgliedschaft wird durch die Unterzeichnung einer Beitrittserklärung erworben.
  2. Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
    Die Jahresbeiträge sind wie folgt festgesetzt:
    Beitrag für aktiv an Vereinsaktivitäten unterstützende Erwachsene                     5,00 €
    Beitrag für passiv unterstützende Erwachsene                                                        20,00 €
    Beitrag für Schüler, Auszubildende und Studenten                                                  3,00 €
    Beitrag für Firmen, Betriebe und Körperschaften                                                   40,00 €
  3. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens zum 31. Januar eines Jahres fällig.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist. Ein Austritt ist nur zum 31. Dezember eines Jahres möglich.
    2. Tod
    3. Ausschluss
    4. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
  5. Das Ende der Mitgliedschaft wird zum 31. Dezember des laufenden Jahres wirksam. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
  6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
    1. Der Beitrag trotz zweimaliger Mahnung unter Wahrung einer Frist von jeweils 30 Kalendertagen nicht entrichtet wird,
    2. Gröblich gegen Ansehen und Interessen des Vereins verstoßen wird.
  7. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Mit Ausschluss erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
  8. Personen die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein oder seine Ziele erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.

 

§ 3 Vorstand (§ 26 BGB), Gesamtvorstand

  1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus den Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart.
  3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein und organisiert die Vereinsveranstaltungen. Er verwaltet das Vermögen des Vereins. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Geschäfts- und Kassenbericht.
  4. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Kalenderjahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger.
  5. Im Innenverhältnis wird bestimmt: Über Ausgaben von mehr als 500,00 € entscheidet der Gesamtvorstand. Über alle übrigen Ausgaben entscheidet der erste Vorstand in Verbindung mit dem Kassenwart.
  6. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern.

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins in der Mitgliederversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch einen zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
  4. Die Mitgliederversammlung bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit. Sie wählt die Vereinsorgane, sowie zwei Kassenprüfer. Außerdem nimmt sie jährlich den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt nach Prüfung über die Entlastung.
  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit 14-tägiger Frist einberufen. Die Einladung kann schriftlich oder in der örtlichen Presse stattfinden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden, wenn
    1. Der Gesamtvorstand es für erforderlich hält,
    2. Wenn mindestens 10% aller Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.

Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt Ziffer 6.

§ 5 Versammlungen und Wahlen

  1. Die anwesenden Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Stimm-Enthaltungen werden als nicht abgegeben gewertet.
  2. Bei Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, so ist eine Stichwahl erforderlich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Wahlen und Abstimmungen können durch Akklamation vorgenommen werden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl ist durchzuführen, wenn ein Kandidat oder ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragen.
  4. Über jede ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung, sowie über jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt; dieses wird vom ersten Vorstand und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 6 Haftung

Der Verein übernimmt gegenüber seinen Mitgliedern keine Haftung

§ 7 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf der eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Abstimmung gilt § 7. Gleiches gilt für die Angliederung an einen bestehenden örtlichen Verein.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecks, fällt das Vermögen an die Gemeinde Steinach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 Nr. 4 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Versammlung am 26.04.2017 beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.